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STATUTEN

HISTRIONES
Verein Internationaler Künstler

STATUTEN
Art. 1 NAME UND SITZ
A) Der Verein trägt den Namen „HISTRIONES“ - Verein Internationaler Künstler.
B) Der Verein „HISTRIONES“ hat seinen momentanen Sitz bei:
Herrn Gianfranco Licandro, Linke Wienzeile 88/2a, 1060 Wien

Art. 2 ZWECK UND ZIELE
A) Zweck des Vereins ist es internationale Künstler zu unterstützen und zu fördern.
B) „Histriones“ ist eine freie unpolitische Vereinigung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
C) Die offizielle Sprache des Vereins ist die deutsche Sprache.

Art. 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VEREINSZWECKE
Der Vereinszweck soll durch die in folgenden Absätzen A und B angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

A) ALS IDEELLE MITTEL DIENEN:
1) Auftritte, gemeinsame Feste und Feiern, Versammlungen, Tagungen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen.
2) Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen und Beiträge.
3) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im künstlerischen Bereich
durch Ausbildungslehrgänge.
4) Herausgabe von Kulturinformationen (Publikationen im Internet/Erstellen einer
Homepage).

B) ALS MATERIELLE MITTEL DIENEN:
1) Mitgliedsbeiträge
2) Subventionen, Spenden und andere Zuwendungen sowie
3) Erträgnisse von Auftritten, Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten.

Art. 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Dem Verein können, ohne Unterschied, alle Künstler und Kunstinteressierte, Natürliche und Juristische Personen sowie Ämter, Institute und Vereinigungen beitreten.
Die Mitglieder sind wie folgt zu bezeichnen:
A) Kurzzeitmitglieder und Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die aufgrund der in Art. 5 dieser Statuten angeführten Modalitäten beitreten.
B) Fördernde Mitglieder sind jene Mitglieder, welche den Verein durch eine jährliche
freiwillige Spende unterstützen, welche höher ist als der festgelegte Mitgliedsbeitrag.
C) Ehren-Mitglieder sind jene Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Vereinszweck erworben haben. Sie werden von der Generalversammlung gewählt.

Art. 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
A) Eine Kurzzeit-Mitgliedschaft (für die Dauer einer Veranstaltung) wird formlos erteilt.
B) Die Ordentliche und Fördernde Mitgliedschaft hat eine Mindestdauer von 1 Jahr. Um in dem Verein als solche aufgenommen zu werden, müssen die Bewerber ein
Aufnahmeformular ausfüllen. Mit der Unterschrift des Aufnahmeformulars verpflichtet man sich die Zwecke und Statuten des Vereins vorbehaltlos zu befolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit und endgültig. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
C) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.

Art. 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
A) der Austritt muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vor Ablauf des Mitgliedsjahres (Mitgliedsjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember eines jeden Jahres) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt muss schriftlich auf dem Postweg oder direkt durch persönliche Übergabe an den Schriftführer erfolgen, der den Durchschlag zur Kenntnisnahme zu unterschreiben hat.
B) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird, begründet, durch den Vorstand ausgesprochen:
1) wegen eines Verhaltens, das mit den Pflichten als Mitglied (siehe Art. 7, Buchstabe D und E) in Widerspruch steht.
2) Wegen Verzug der Überweisung des Mitgliedsbeitrages (siehe Art. 7, Buchstabe F).

Art. 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder – ausgenommen die Kurzzeitmitglieder – sind berechtigt:
A) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
B) das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
C) mindestens zu zehnt das Schiedsgericht einzuberufen.
Alle Mitglieder haben die Pflicht:
D) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was den guten Namen und den Zwecken des Vereins nachteilig sein könnte.
E) die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
F) mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, den Mitgliedsbeitrag in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe innerhalb der ersten drei Monate des
Beitragsjahres pünktlich zu bezahlen. Neue Mitglieder bezahlen den vollen
Mitgliedsbeitrag unabhängig vom Beitrittsdatum.

Art. 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die Rechnungsprüfer
D) das Schiedsgericht

Art. 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
A) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
B) Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung hat auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes schriftlich zu erfolgen. Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung muss enthalten:
1) den Tag, die Stunde und den Ort der Generalversammlung
2) die Tagesordnung.
C) Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindesten 21 Tage vor dem Termin
schriftlich einzuladen.
D) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.
E) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung bzw. zu den Vorschlägen, die dem Vorstand zeitgerecht mitgeteilt wurden (siehe Punkt D), gefasst werden.
F) Eine schriftliche Bevollmächtigung ist nur für juristische Personen, nicht jedoch für natürliche Personen möglich.
G) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte plus einem aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine ½ Stunde später eine zweite Einberufung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
H) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Status des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
I) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt abwechselnd eines der anwesenden Vorstandsmitglieder den Vorsitz.
Art. 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
A) Genehmigung der Schlussbilanz und der Voranschlagbilanz.
B) Bestellung und Enthebung des Präsidenten
C) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, des Schiedsgerichtes und der Ehrenmitglieder.
D) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr für die ordentlichen Mitglieder.
E) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
F) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

Art. 11 DER VORSTAND
A) Der Vorstand besteht aus:
1) einem Präsidenten
2) einem Vizepräsidenten
3) einem Schatzmeister
4) einem Schriftführer
5) drei Vorstandsmitgliedern, die mit der Organisation der Vereinsaktivitäten beauftragt werden.
B) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
C) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
D) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz abwechselnd einem Vorstandsmitglied.
E) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters.
F) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die
Mehrheit anwesend ist.
G) Außer durch Tod und Enthebung (Art. 10, Buchstabe C) oder durch Ablauf (Art. 11,
Buchstabe B) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt. Jedes
Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, jederzeit seinen Rücktritt schriftlich einzureichen.
Der Rücktritt muss beim Vorstand eingereicht werden.
H) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
I) Im Falle des Rücktritts des Präsidenten, hat der Vorstand eine außerordentliche
Generalversammlung zur Wahl seines Nachfolgers einzuberufen.
J) Außer durch Enthebung (Art. 10, Buchstabe C) oder durch Ablauf (Art. 11, Buchstabe B) erlischt die Funktion des Vorstandes durch Rücktritt. Der Vorstand kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung wirksam.
K) Im Falle des gleichzeitigen Rücktritts der Hälfte plus eines Mitgliedes des Vorstandes gilt derselbe als zurückgetreten.

Art. 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
A) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechnungsabschlusses.
B) Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
C) Verwaltung des Vereinsvermögens.
D) Aufnahme (Art. 5) und Ausschluss (Art. 6, Buchstabe B) von Vereinsmitgliedern.
E) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr für die Kurzzeitmitglieder.
F) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Art. 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
A) DEM PRÄSIDENTEN obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen
gegenüber Behörden und dritten Personen. Weiters fallen in seinen
Zuständigkeitsbereich:
1) Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und erstellt die dazugehörige Tagesordnung.
2) Er leitet die Ordentliche und die Außerordentliche Generalversammlung und erstellt, in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern, die dazugehörige Tagesordnung.
3) Bei Unstimmigkeiten und im Falle der Notwendigkeit hat der Präsident die Befugnis, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch innerhalb von dreißig Tagen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
B) DER VIZEPRÄSIDENT. In Abwesenheit des Präsidenten vertritt ihn der Vizepräsident in allen seinen Funktionen. Im Falle des Rücktritts des Präsidenten und bis zur Wahl eines neuen hat er für die Führung der gewöhnlichen Geschäfte des Vereins zu sorgen, über welche er der Generalversammlung zu berichten hat.
C) DER SCHRIFTFÜHRER hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er ist mit dem Präsidenten Zeichnungsberechtigter für alle Papiere und Dokumente, die nicht das Rechnungswesen betreffen.
D) DER SCHATZMEISTER ist für die Buchhaltung des Vereins verantwortlich. Ihm ist die Verwahrung aller Buchhaltungsunterlagen zu übertragen, die er sowohl den
Rechnungsprüfern als auch jedem Mietglied des Vorstands, auf Verlangen, vorzuweisen hat. Er ist gemeinsam mit dem Präsidenten in Geldangelegenheiten zeichnungsberechtigt.

Art. 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
A) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
B) Den Rechnungsprüfern obliegt: 1) die Kontrolle der laufenden Geschäfte und 2) die Prüfung der Schlussbilanz, über die sie der Generalversammlung zu berichten haben.
C) Überdies gelten die Bestimmungen gemäß Art. 10, Buchstabe C und Art. 11, Buchstabe H (in Übereinstimmung).

Art. 15 DAS SCHIEDSGERICHT
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie werden – bei Streitigkeiten - von der Generalversammlung auch unter Nichtmitgliedern gewählt.
Das Schiedsgericht tritt auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Es entscheidet über alle Streitigkeiten, die unter den Mittgliedern oder zwischen den Mitgliedern und dem Verein entstehen können, weiters über die Interpretation der Statuten und der Beschlüsse und über alles, was mit dem Vereinsverhältnis zusammenhängt. Es entscheidet weiters als höchste Instanz über die Beschlüsse des Vorstandes, jedoch spätestens einen Monat
nach der Beschlussfassung des Vorstandes selbst.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes, die bei einfacher Mehrheit zu fassen sind, werden entsprechend motiviert und den Betroffenen mitgeteilt und sind für alle Mitglieder bindend. Für die Gültigkeit der Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder bindend.

Art. 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Art. 9 Buchstabe H der Statuten festgehalten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Wien, 18. Januar 2017
Proponent
(Cav. Uff. Gianfranco Licandro)